Willkommen

Mitgliederversammlungen

FSG News und Termine

Kirmes + Oktoberfest 2010

Die Vereinsführung

Sportanlage

Nutzungsordnung der Sportstätte

Vereinsgeschichte

Vereinssatzung

Saisonabschluß FSG 2010

FSG Wandertag 2009

Oktoberfest 2010

FSG Aufgebot Saison 2010/2011

FSG Saisonverlauf

FSG 1.Mannschaft

FSG Resultate

FSG Torschützen

FSG 2.Mannschaft

FSG Geburtstage

Tischtennis

Jugendfußball

Faustball

Frauengymnastik

Aerobic + Steptanz

Altherrenfußball

Leichtathletik

Veranstaltungskalender 2010

Vereinsstatistik

Das Portrait der FSG

Kontaktformular

Links

Gästebuch ( Bitte hier klicken )

Mossi ( Webmaster )

Nutzungsordnung
 
 
 
N U T Z U N G S O R D N U N G
 
für den Sportplatz und das Vereinsheim des TUS Gräveneck
 
 
§ 1 Zuständigkeit
(1) Der Sportplatz und das Sportheim in Gräveneck verwaltet der Turn- und Sportverein 1907 e.V. Gräveneck.
(2) Im Rahmen dieser Zuständigkeit vergibt der TUS Gräveneck den Sportplatz und ggf. das Sportheim nach dieser Nutzungsordnung für den Spielbetrieb, für sportliche Übungszwecke und Veranstaltungen.
 
§ 2
Überlassungszwecke
(1) Der Sportplatz wird bevorzugt den sporttreibenden Abteilungen des TUS Gräveneck zur Ausübung des Sportes überlassen.
(2) Anderen Verbänden, Vereinen, Gruppen oder Einzelpersonen wird der Sportplatz nur dann zur Nutzung überlassen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der im Abs. 1 genannten Abteilungen möglich ist.
(3) Eine nichtsportliche Nutzung des Sportplatzes ist untersagt.
 
§ 3
Sperre des Sportplatzes
(1) Der Sportplatz ist zu sperren,
a) wenn durch eine Baumaßnahme der Platz nicht genutzt werden kann,
b) wenn durch eine weitere Nutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist,
c) wenn eine übermäßige Beanspruchung des Sportgeländes vorliegt,
d) wenn dieser durch Witterungseinflüsse unbespielbar ist.
 
(2) Grundsätzlich ist für eine Sperre des Sportplatzes für den Spielbetrieb nur die Gemeinde Weinbach bzw. ein offizieller Vertreter der Gemeinde Weinbach berechtigt. Für eine Sperre des Platzes zu Trainings- und Übungszwecken ist der Vorstand des TUS Gräveneck berechtigt. Die Gemeinde Weinbach ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
 
(3) Bei einer Sperrung wegen Unbespielbarkeit des Platzes sind die Vorgaben der "Vereinbarung über die Bespielbarkeit gemeindeeigener Plätze" vom 28. Januar 2005 zu beachten.
 
§ 4
Nutzungserlaubnis und Entgelte
(1) Die Nutzungserlaubnis wird vom Vorstand des TUS Gräveneck erteilt.
Mit der Nutzung des überlassenen Sportplatzes erkennt der Nutzer sämtliche Vorschriften dieser Nutzungsordnung als rechtsverbindlich an.
(2) Die Erlaubnis berechtigt nur zur Nutzung des angegebenen Sportplatzes während der festgesetzten Zeiten und für den zugelassenen Zweck.
(3) Falls der Sportplatz einem der unter § 2 (2) aufgeführten Nutzern überlassen wird, ist an den TUS Gräveneck ein von diesem festgesetztes Nutzungsentgelt zu entrichten.        
 
§ 5
Erlöschen der Erlaubnis
Die Nutzungserlaubnis wird bei nicht ordnungsgemäßem Übungsbetrieb oder bei
Feststellung mutwilliger Beschädigungen entzogen.
 
 
§ 6
Pflichten der Nutzer und Veranstalter
(1) Dem nutzenden Verein bzw. der nutzenden Abteilung obliegt die Verantwortung für den überlassenen Sportplatz. Der Nutzer ist verpflichtet, für die Ordnung und Sauberkeit auf der Anlage sowie die Einhaltung dieser Nutzungsordnung zu sorgen.
(2) Bei Übungsstunden und bei sportlichen Veranstaltungen muss ein aufsichts-führender Vereinsverantwortlicher bzw. ein verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Nutzung der Sportstätte.
(3) Für Arbeiten an der Sportstätte dürfen Geräte und Werkzeuge nur von fachverständigem Personal benutzt werden.
(4) Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf dem dafür bestimmten Platz abgestellt werden.
Das Ausführen und Freilaufenlassen von Tieren auf dem Sportplatzfeld ist nicht gestattet.
 
§ 7
Sonstige Pflichten
(1) Das Umkleiden ist nur in den Umkleideräumen gestattet.
(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden.
(3) Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Durch Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei mutwilligen Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.
(4) Das Rauchverbot in den Räumlichkeiten des Sportheimes ist zu beachten.
(5) Der verantwortliche Übungsleiter macht die entsprechenden Eintragungen in der im Eingangsbereich des Sportheimes angebrachten Nutzungsliste. 
(6) Beim Verlassen der Sportstätte ist darauf zu achten, dass das Flutlicht, sonstige Lichtquellen und elekrische Geräte ausgeschaltet, die Rolläden geschlossen und die Außentüren ordnungsgemäss verschlossen wurden.
 
§ 8
Platzordnungen, Platzwart, Hausrecht, Zuwiderhandlungen
(1) Auf der Sportstätte übt der Platzwart des TUS Gräveneck im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
Er sorgt für die Einhaltung dieser Nutzungsordnung.
(2) Benutzer, Veranstalter oder Besucher des Sportplatzes, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf dem Sportgelände stören, können vom Verein
bzw. von der Gemeinde zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Sportstätte ausgeschlossen werden.
 
§ 9
Haftung
(1) Der Verein haftet nur, falls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des oder der Vereinsverantwortlichen vorliegt. 
(2) Für Schäden an Personen und Sachen, die bei unbefugtem Benutzen oder nicht durch die Nutzungsordnung abgedeckten Benutzen der Sportstätte auftreten, haftet der Verein nicht. 
(3) Der Verein haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte, abgestellte oder abgelegte Sachen.
(4) Bei Schadensfällen ist dem Platzwart bzw. dem Vorstand unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.
(5) Ansonsten ergibt sich die Haftung aus dem zwischen den TUS Gräveneck und der Gemeinde Weinbach am 1.8.2006 abgeschlossenen Nutzungsvertrag.
 
§ 10
Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am 1.März 2009 in Kraft.